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Mittwoch, 27. Februar 2019 SKS-Feststellungsklage gegen AMAG und Volkswagen AG final abgewiesen

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Die AMAG begrüsst das Urteil des Bundesgerichts, die Beschwerde der SKS abzuweisen und den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu stützen, nicht auf die Feststellungsklage der SKS gegen die AMAG und die Volkswagen AG einzutreten. Damit folgt nun auch das Bundesgericht der Beurteilung der AMAG, dass es gar kein Feststellungsinteresse gibt.

 

Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 im Feststellungsverfahren vom September 2017 in Sachen Stiftung für Konsumentenschutz SKS gegen AMAG Import AG und Volkswagen AG hat dieses die Beschwerde der SKS gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018 abgewiesen, und stützt so den Entscheid, dass kein Feststellungsinteresse der SKS gegeben ist.

Das Handelsgericht hielt damals fest, dass das Lauterkeitsrecht eine eigenständige Umschreibung des Feststellungsinteresses enthält (Art. 9 Abs. 1 Bst. c UWG). Gemäss dieser Bestimmung muss sich die behauptete Verletzung weiterhin störend auswirken, womit sie eine Beseitigungsfunktion hat. Das Handelsgericht kommt zum Schluss, dass die angeblich, aber bisher nicht bewiesenen, irreführenden Angaben heute keine Auswirkungen mehr haben können, da sich u.a. die betroffenen Fahrzeuge seit Herbst 2015 nicht mehr als Neuwagen verkauft und entsprechend beworben würden.

Zudem liessen sich die von der SKS behaupteten Beeinträchtigungen (Wertverlust, Reputationsverlust, etc.) mit der Feststellungsklage auch nicht beseitigen. Eine "Musterfeststellungsklage", welche als Basis für die angeblich individuellen Schadenersatzansprüche Geschädigter dienen könne, sei dem Schweizer Recht fremd.

Gegen diesen Entscheid hatte die SKS beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt, die jetzt final abgewiesen wurde.

Damit hat die AMAG mit ihrer Argumentation, wonach kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Unlauterkeit in einem separaten Verfahren gegeben ist, final vollumfänglich obsiegt.



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